- Allgemeines
- Anwendungsbereich der 4. KH-Richtlinie
- Zusätzliche Regulierungsmöglichkeit durch die 4. KH-Richtlinie
- Keine Änderung des materiellen Haftungsrechts
- Nur außergerichtliche Regulierung; kein zusätzlicher Gerichtsstand im Inland
- Auskunftsstelle
- Anspruchsteller
- Unfallort
- Schädigendes Fahrzeug
- Nicht versichertes Schädigerfahrzeug
- Nicht zu ermittelndes Schädigerfahrzeug
- Regulierungsbeauftragter
- Bearbeitungsfrist
- Sanktionen bei Fristversäumnis
- Strafzinsen
- Weitere Sanktionen, vor allem Beschwerde
- Entschädigungsstelle
- EU-Richtlinien
Vorausgesetzt wird bei der Inanspruchnahme des Schadenregulierungsbeauftragten nach § 163 VAG, dass das schädigende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat (Abs. 1) bzw. in einem Staat des EWR (Abs. 4). Für den Ersatzantrag bei der Entschädigungsstelle ist es gem. § 12a Abs. 4 PflVG erforderlich, dass das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat. Die genannten Tatbestandsmerkmale des Versicherungs- und Standorts müssen kumulativ gegeben [...]
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