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Der Heimvorteil für den Geschädigten wird nach der 4. KH-Richtlinie und ihrer Umsetzung auch auf den Fall der Unfallflucht im Ausland erstreckt, wenn also das schädigende Fahrzeug selbst nicht ermittelt werden kann. Bisher musste sich der Geschädigte an den Garantiefonds des Unfalllandes wenden. Nunmehr wird ihm die Regulierungsarbeit durch die in der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete Entschädigungsstelle abgenommen. Gemäß § 12a Abs. 1 Nr. 3 PflVG kann der Ersatzantrag auch in diesen Fällen an die hiesige Entschädigungsstelle gerichtet [...]
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