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Der eigentliche Regulierungsweg durch Inanspruchnahme des Regulierungsbeauftragten und der Entschädigungsstelle bringt weitere Einschränkungen mit sich, wie sie sich als weitere Folge der Erstreckung auf Mitgliedstaaten und Drittstaaten ergeben. Ebenso wie beim Auskunftsanspruch wird zunächst für die Inanspruchnahme der hier ansässigen Regulierungsinstitutionen verlangt, dass der Anspruchsteller seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Das ergibt sich hinsichtlich des Antrags an die Entschädigungsstelle ausdrücklich aus § 12a Abs. 1 PflVG, für den Schadenregulierungsbeauftragten mittelbar aus der Regelung nach § 163 Abs. 1 VAG, da dort der Auftrag zur Bearbeitung von Ersatzansprüchen aus Unfällen erteilt wird, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ergeben. Es wird also nicht an die Staatsangehörigkeit angeknüpft, so dass auch Angehörige von Drittstaaten diesen Regulierungsweg beschreiten können, solange [...]
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