Ob ein Regulierungsweg effektiv ist, hängt davon ab, ob der eintrittspflichtige Versicherer ermittelt werden kann. Nach Art. 5 der 4. KH-Richtlinie (Art. 23 der 6. KH-Richtlinie) müssen alle Mitgliedstaaten entsprechende Auskunftstellen einrichten; die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch § 8a PflVG. Die Aufgaben dieser Auskunftsstelle sind für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem bereits bekannten Zentralruf der Autoversicherer übertragen, der bundesweit rund um die Uhr und auch an Wochenenden unter der einheitlichen Telefonnummer 0800 2502600 oder online https://www.zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular erreicht werden kann (§ 8a Abs. 3 PflVG). Einen Auskunftsanspruch haben alle Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, ferner – was für Ausländer Bedeutung hat – alle durch ein hier zugelassenes Fahrzeug oder einen hier eingetretenen Unfall Geschädigten (§ 8a Abs. 1 Satz 2 PflVG). Wesentlich für inländische Geschädigte [...]