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Keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Regulierungsmöglichkeit bringt die 4. KH-Richtlinie und deren Umsetzung auch für die folgenden Konstellationen: 1. Das schädigende Fahrzeug ist pflichtwidrig nicht versichert oder 2. die etwa eintrittspflichtige Versicherung kann nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden. Auch in diesen Fällen kann sich der Anspruchsteller an die in der Bundesrepublik Deutschland eingerichtete Entschädigungsstelle wenden, was § 12a Abs. 1 Nr. 3 PflVG ermöglicht. Nachdem § 12 Abs. 1 PflVG auf die Regelung in dessen Abs. 4 verweist, dürfte somit der Anspruch gegen die Entschädigungsstelle in diesen Fällen auch dann gegeben sein, wenn sich der Unfall nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Beitrittsstaat des EWR ereignet hat, sondern in einem Staat, dessen Versicherungsbüro dem Grüne-Karte-System beigetreten ist. Auch dann wird allerdings Voraussetzung sein, dass das nicht versicherte Fahrzeug seinen gewöhnlichen [...]
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