Seit 2003 besteht eine weitere Möglichkeit, einen Auslandsschaden außergerichtlich zu regulieren. Diese Möglichkeit gilt für Geschädigte mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und beruht auf der Umsetzung der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie (4. KH-Richtlinie). Diese Richtlinie verschafft dem Geschädigten einen Anspruch gegen einen in seinem Wohnsitzland ansässigen Regulierungsbeauftragten des ausländischen Krafthaftpflichtversicherers. Über den Schadenregulierungsbeauftragten kann der Geschädigte in seinem Heimatland seinen Unfallschaden nur außergerichtlich regulieren. Der Schadenregulierungsbeauftragte kann nicht direkt im Heimatland des Geschädigten verklagt werden. Der Geschädigte erhält die Möglichkeit, seine Ansprüche beim inländischen Regulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers geltend zu machen und bei Überschreitung einer Regulierungsfrist von drei Monaten von einer ebenfalls im Inland ansässigen Entschädigungsstelle seinen [...]