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Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)

Ein Härtegrund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB n.F. (Nr. 6 a.F.) liegt vor, wenn den Unterhaltsberechtigten der Vorwurf eines offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihm allein liegenden Fehlverhaltens gegen den Verpflichteten trifft; zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter „Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)“, „Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)“, „Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt“, „Belange des Kindes (§ 1579 BGB)“ und „Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)“. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Treuebruch vorliegt. Schwerwiegend ist vielmehr nur die Aufnahme eines nachhaltigen, auf Dauer angelegten intimen Verhältnisses (KG, FamRZ 2001, 29, 30) als Verstoß gegen die aus der Ehe resultierende Pflicht, den anderen fair zu behandeln (AG Bad Kreuznach, FamRZ 2003, 680), wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder [...]
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