- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
- Elternunterhalt: Einführung
- Gesetzliche Regelung ab 01.01.2020
- Ermittlung der Jahreseinkommensgrenze
- Auswirkung auf den zivilrechtlichen Elternunterhaltsanspruch
- Bedarf des Unterhaltsberechtigten
- Unterhaltspflichtiger
- Vorleistung durch Sozialversicherungsträger
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Besonderheit bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
- Verwirkung
- 1Beweislast
- Besonderheit: Bestattungskosten
- Weiterführende Literatur: Elternunterhalt
Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
Im Wesentlichen mit Wirkung zum 01.01.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10.12.2019, das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz (BGBl I, 2135), in Kraft getreten, dessen Ziel es ist, die Angehörigen pflegebedürftiger Menschen finanziell zu entlasten, indem der Forderungsübergang bei Leistungen nach dem SGB XII eingeschränkt wird. Dies hat Auswirkungen auch auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch mit der Folge, dass die Geltendmachung von Elternunterhalt in der Praxis kaum noch eine Rolle spielt. Zu beachten ist, dass für Ansprüche bis zum 31.12.2019 noch das früher geltende Recht anzuwenden ist und erst Unterhaltsansprüche von Eltern, die ab dem 01.01.2020 fällig geworden sind, dem aktuell geltenden Recht unterfallen. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, die einer Sozialhilfe beziehenden Person gegen Unterhaltspflichtige zustehen, gehen nur noch dann auf den [...]
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