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Ein Einkommensrückgang ist unterhaltsrechtlich grundsätzlich beachtlich. Beruhen Einkommensminderungen jedoch auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit oder sind sie durch freiwillige oder berufliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie unberücksichtigt, so dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (BGH, FamRZ 2008, 968, 972 m. Anm. Maurer; BGH, FamRZ 2003, 590, 591 m. Anm. Büttner; vgl. auch OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 1312). Zu berücksichtigen ist eine Einkommensverschlechterung z.B., wenn der Unterhaltsverpflichtete in den Ruhestand eintritt (BGH, FamRZ 2003, 848, 850 m. Anm. Hoppenz), krankheitsbedingt weniger verdient, da die Scheidung dem Unterhaltsberechtigten derartige Risiken nicht abnehmen soll (BGH, FamRZ 2006, 387), sich aus gesundheitlichen Gründen innerhalb des Betriebs umsetzen lässt und dadurch weniger verdient (OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, [...]
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