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Eheangemessener Selbstbehalt

Im Rahmen des Ehegattenunterhalts gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt i.S.d. § 1581 BGB (zu den im Verwandtenunterhalt geltenden angemessenen und notwendigen Selbstbehalt siehe Stichwort „Selbstbehalt“). Soweit früher beim Ehegattenunterhalt insoweit zwischen Getrenntlebenden- und Geschiedenenunterhalt unterschieden wurde, ist dies nach der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 683) hinfällig. Nach dieser Entscheidung soll der eheangemessene Selbstbehalt vielmehr i.d.R. mit einem Betrag bemessen werden, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt, wobei es der BGH grundsätzlich zugelassen hat, wenn der Tatrichter für diesen – pauschalen – Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht (bestätigt hat dies der BGH in einer Entscheidung v. 17.01.2007, FamRZ 2007, 238). Der eheangemessene [...]
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