- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
- Elterngeld: Überblick
- Elterngeld: Anspruchsberechtigte
- Höhe des Elterngeldes
- Dauer der Leistung des Elterngelds
- Bezugsberechtigte des Elterngelds
- Anrechnung des Elterngeldes auf Sozialleistungen
- Auswirkungen des Elterngelds auf das Unterhaltsrecht
- Elternzeit
- Gesetz zur Anpassung des Elterngeldes aufgrund der Corona-Pandemie
- Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- Weiterführende Literatur: Elterngeld
Elterngeld
Zum 01.01.2007 ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) (BGBl I 2006, 2748) in Kraft getreten und hat das Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG – abgelöst. Das Elterngeld soll Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Familien sollen gerade in der Frühphase so unterstützt werden, dass finanzielle Einschränkungen wegen der vorrangigen Betreuung des neugeborenen Kindes möglichst ausgeglichen werden und ihren finanziellen, beruflichen und familiären Notwendigkeiten und Lebensplanungen auch auf Dauer Rechnung getragen wird. Eltern, die erwerbstätig sind und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen bzw. sie auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten zwölf Monate lang eine Leistung i.H.v. 67 % des vorherigen Einkommens, höchstens 1.800 € im Monat. Der Prozentsatz kann bei geringen Arbeitseinkünften auf 100 % ansteigen, bei höheren Einkünften vermindert [...]
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