- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
- Definition
- Maßgebende Einkünfte und Belastungen
- Maßgebender Zeitpunkt
- Bedarfsermittlung
- Mindestbedarf
- Darlegungs- und Beweislast
- Weiterführende Literatur: Eheliche Lebensverhältnisse
Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
Unter dem Begriff „eheliche Lebensverhältnisse“ ist die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen, familiären und ähnlichen Faktoren zu verstehen (vgl. nur BGH, FamRZ 2001, 986 m. Anm. Scholz, 1061, Luthin, 1065 und Borth, 1653 = MDR 2001, 991 m. Anm. Niepmann = FuR 2001, 306 m. Anm. Rauscher, 385 und Gerhardt, 433 = FF 2001, 135 m. Anm. Miesen und Born, 183 sowie Graba, FPR 2002, 48; BGH, FamRZ 2001, 1693, 1694 m. Anm. Büttner; BGH, FamRZ 1999, 367, 368 m. Anm. Graba; BGH, FamRZ 1994, 87). Das Erwerbseinkommen bildet nur die finanzielle Grundlage der Familie als primärer Faktor der Unterhaltsbemessung. Es kommt also nicht allein auf die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten an, sondern es wird alles umfasst, was das Zusammenleben der Eheleute geprägt hat, ihnen also zur Befriedigung ihrer Elementarbedürfnisse regelmäßig (nicht nur vorübergehend) zur Verfügung gestanden hat. Dazu gehören auch die Haushaltsführung und [...]
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