- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
- Sinn und Zweck der eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Rechtszustand ab 01.10.2017
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Durch das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG; Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften v. 16.02.2001, in Kraft getreten am 01.08.2001; BGBl I, 266; abgedr. auch in FamRZ 2001, 399) wurde die Rechtsgrundlage für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften geschaffen. Es bedurfte dieser Regelung, da erst zum 01.10.2017 die sogenannte Ehe für alle rechtlich möglich war. Durch das LPartG, das nur für gleichgeschlechtliche Partnerschaften galt und gilt, wurden diese Beziehungen den Wirkungen der Ehe soweit wie möglich angeglichen. Da die Regelungen weitergelten, für Lebenspartnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt wurden, werden nachfolgend die wichtigsten Regelungen dargestellt. Voraussetzung für die Anwendung des LPartG ist, dass die Lebenspartner eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, sie also gegenseitig persönlich und bei [...]
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