- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Eigenheim
Das Eigentum an einem Wohnhaus oder einer Eigentumswohnung stellt einen Sachwert dar, der unterhaltsrechtlich sowohl auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als auch auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten Bedeutung hat. Dieses Immobilieneigentum kann zur Deckung des unterhaltsrechtlichen Bedarfs beim Berechtigten, aber auch zur Erhöhung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit auf Seiten der Pflichtigen führen. Dies gilt zum einen dann, wenn eine Verwertungspflicht für die Immobilie besteht, was in Form der Vermietung bzw. Verpachtung oder gar der Veräußerung der Fall sein kann. Zum anderen kommt bei einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Eigennutzung der Immobilie die Zurechnung eines Wohnvorteils in Betracht. Der weitestgehende Eingriff in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG ist dabei die Veräußerungspflicht, die daher besonders sorgfältig zu prüfen ist. Grundsätzlich besteht im Unterhaltsrecht nicht nur die Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft so ertragbringend [...]
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