- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Ehebedingte Nachteile
Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform ist Grundlage für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht mehr der Erhalt der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern der Ausgleich ehebedingter Nachteile. Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen sein (siehe auch die Stichwörter „Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt“ und „Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)“). Auf der anderen Seite begrenzt ein ehebedingter Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB, wobei der Nachteil in voller Höhe und nicht nur zur Hälfte zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 08.06.2016 – XII ZB 84/15, FamRZ 2016, 1345, Rdnr. 13 ff. m. Anm. Witt). Es handelt sich insoweit um einen zentralen Begriff dieser [...]
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