Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform ist Grundlage für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht mehr der Erhalt der ehelichen Lebensverhältnisse, sondern der Ausgleich ehebedingter Nachteile. Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach § 1578b BGB herabzusetzen und/oder zeitlich zu begrenzen sein (siehe auch die Stichwörter „Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt“ und „Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)“). Auf der anderen Seite begrenzt ein ehebedingter Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 1 BGB, wobei der Nachteil in voller Höhe und nicht nur zur Hälfte zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist (BGH v. 08.06.2016 – XII ZB 84/15, FamRZ 2016, 1345, Rdnr. 13 ff. m. Anm. Witt). Es handelt sich insoweit um einen zentralen Begriff dieser [...]