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(>In Ehe- und Streitverfahren / >FG-Sache?) (>§ 77 FamFG im Kontext) 1. Besonderheiten zum rechtlichen Gehör: a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Vor der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben" (§ 77 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Für FG-Sachen enthält § 77 FamFG Sonderregeln zum Verfahren der VKH-Bewillligung. Ob und welchen anderen Beteiligten (dazu) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, steht (abweichend von § 118 I 1 ZPO >Text) grds. im freien Ermessen des Gerichts, BT-Drs.16/6308 S.213. Maßgeblich ist, ob die verfahrensrechtliche Stellung eines anderen Beteiligten durch eine Bewilligung von VKH berührt würde, Büte FPR 2009,14. Eine Anhörung ist dann angebracht, wenn der andere Beteiligte das Verfahren mit einem entgegengesetzten Ziel führen möchte, BT-Drs.16/6308 S.213. b. Besonderheit in Antragsverfahren (dazu): (a) Gesetzeslage: "In Antragsverfahren ist dem [...]
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