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(>FG-Sache? / >Grds. Freibeweis / >ZPO-Regeln) (>§ 30 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Wenn förmlicher Beweis erhoben werden soll 1. Muss förmlich Beweis erhoben werden? a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der ZPO feststellt" (§ 30 I FamFG). (b) Bedeutung: Das Gericht hat grds. ein Wahlrecht zwischen Freibeweis (§ 29 FamFG >dazu) und förmlicher Beweiserhebung, BT-Drs.16/6308 S.189. Das Ermessen wird zugunsten des Strengbeweises auszuüben sein, wenn dies zur ausreichenden Sachaufklärung oder wegen der Bedeutung der Angelegenheit erforderlich ist, BT-Drs.16/6308 S.189. Je schwerer der in Frage stehende Eingriff ist, desto eher sollte der Strengbeweis gewählt werden, Zöller[30.] 30 FamFG R.5. (c) Sind Anträge erheblich? Ein Vorgehen im Strengbeweis kann nicht beantragt, sondern nur angeregt werden, [...]
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