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(>FG-Sache? / >ZPO-Regeln) (>§ 31 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: a. § 31 I FamFG: "Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden." b. § 31 II FamFG: "Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft." 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Die Bestimmungen sind wortwörtlich identisch mit § 294 I und II ZPO (Text). Daher gelten die dortigen Regeln (>Dazu). Wo Glaubhaftmachung vorgeschrieben ist (s.u.), sind nicht präsente Beweismittel ausgeschlossen (§ 31 II FamFG). Wenn das Gericht allerdings nicht präsente Beweismittel zum Verfahren zulässt, muss es sie grds. auch verwerten, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 31 FamFG R.19. b. Besonderheiten: Da in FG-Verfahren grds. der Freibeweis gilt (dazu), sind grds. alle Beweismittel zulässig, die für den Freibeweis verfügbar sind; allerdings ist es auch hier Aufgabe des Beweisführers, [...]
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