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(>Bei FG-Entscheidungen / >Wirksamwerden) 2. Andere als Endentscheidungen 1. Endentscheidungen (dazu): a. Grundsätze: Die §§ 40 ff FamFG (dazu) gelten hier ausdrücklich nicht (§ 113 I 1 FamFG >Text); daher ist nach § 113 I 2 FamFG (Text) die ZPO entsprechend anzuwenden, BGH DRsp 2011/20057 = FamRZ 2012,106. Dabei bedeutet "entsprechend" in § 113 I 2 FamFG m.E. eine Verweisung auf die ZPO-Regeln für Urteile, nicht auf die Regeln für originäre ZPO-Beschlüsse (§ 329 ZPO >Text); a.A. Schulte-Bunert: Das neue FamFG R.453. Hier geht es um Entscheidungen, die im Sinne der ZPO "Urteile" wären (§ 300 ZPO >Text i.V.m. § 113 I 2 FamFG) und die lediglich wegen § 116 I FamFG (dazu) in der Form eines "Beschlusses" zu erlassen sind. Dass bei entsprechender Anwendung der ZPO der Beschluss nach den Vorschriften des FamFG lediglich an die Stelle eines ZPO-Urteils tritt, wird beispielsweise in § 95 II FamFG (Text) ausdrücklich so bestimmt. [...]
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