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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitsachen / >Ergänzung / >Rechtsbehelfe) (>Abänderung) (>§ 42 FamFG im Kontext) 1. Kann berichtigt werden? a. Gesetzeslage: "Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen" (§ 42 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Die Regelung entspricht § 319 I ZPO (>Dazu), so dass auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist, vgl. BGH DRsp 2014/4159 = FamRZ 2014,653 [15]. Inhaltliche Abweichungen sind nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.197. Die Vorschrift gilt auch für Zwischen- und Nebenentscheidungen, Zöller[30.] 42 FamFG R.1. Auf Verfügungen ist sie grds. entsprechend anwendbar, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 42 FamFG R.4. § 42 FamFG gilt nicht bei Terminsvermerken (dazu), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 42 FamFG R.6. Bei sachlichen Auslassungen kommt stattdessen eine Ergänzung in Betracht: >Dazu. Ein vom BKA [...]
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