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(>FG-Sache? / >Verweisung) (>§ 4 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Wenn abgegeben wurde 1. Wann kommt eine Abgabe in Betracht? a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat" (§ 4 S.1 FamFG). b. Bedeutung: Eine Abgabe setzt - anders als eine Verweisung (§ 3 FamFG >dazu) - keine Unzuständigkeit voraus, sondern eine Verständigung zwischen den Gerichten aus Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit (s.u.), BT-Drs.16/6308 S.175. Auch ein ausschließlich zuständiges Gericht könnte ggf. abgeben, Zöller[30.] 170 FamFG R.2. Dies gilt nicht, wenn die ausschließliche Zuständigkeit des Ehegerichts für eine Kindschaftssache besteht (§ 152 FamFG >dazu), OLG Bremen DRsp 2014/8526 = FamRZ 2013,1680. Gemeint sind nur Gerichte erster Instanz; eine Abgabe von einem Beschwerdegericht an ein anderes ist nicht zulässig, OLG Bremen DRsp 2014/2472 = FamRZ [...]
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