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(>FG-Sache? / >Erörterungstermin / >Persönl.Anhörung / >In Streitverfahren) (>§ 33 FamFG im Kontext) 1. Müssen Beteiligte erscheinen? Eine Ladung zu einem Erörterungstermin (dazu) begründet für sich gesehen noch keine Pflicht zum Erscheinen, BT-Drs.16/6308 S.191. Gleiches gilt für die Ladung zur persönlichen Anhörung nach § 34 FamFG (dazu), Zöller[30.] 33 FamFG R.4. Anderes gilt erst dann, wenn zusätzlich das persönliche Erscheinen angeordnet ist. 2. Soll das Erscheinen zum Termin angeordnet werden? a. Gesetzeslage: "Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint" (§ 33 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Es handelt sich um eine Auffangregelung; im Rahmen des Ermessens kann zur Sachaufklärung das Erscheinen angeordnet werden, wenn eine schriftliche Äußerung keine ausreichende Aufklärung (dazu) erbracht hat [...]
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