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(>FG-Sache? / >Vollstreckung von Titeln) (>§ 35 FamFG im Kontext) (>Früher) 3. Mögliche Zwangsmittel / 4. Wenn Zwangsmittel angeordnet werden 1. Abgrenzung: a. § 35 FamFG (Text): Die hier geregelten Zwangsmittel dienen der Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen innerhalb des Verfahrens. Solche Anordnungen haben i.d.R. verfahrensleitenden Charakter und dienen der Sachaufklärung (dazu), BT-Drs.16/6308 S.192. Bereits in der Anordnung ist auf die Zwangsmittel hinzuweisen (§ 35 II FamFG; s.u.2.). Es handelt sich um reine Beugemittel zur Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung, die in die Zukunkt gerichtet sind, Schulte-Bunert FuR 2009,125, OLG Karlsruhe DRsp 2023/934 = FamRZ 2023,544. b. § 33 III FamFG (Text): Hier sollen in der Vergangenheit liegende Verstöße sanktioniert werden, OLG Karlsruhe DRsp 2023/934 = FamRZ 2023,544. Mit den hier geregelten Ordnungsmaßnahmen soll speziell eine Anordnung des persönlichen Erscheinens durchgesetzt werden (dazu). c. §§ 86 [...]
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