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(>FG-Sache? / >In anderen Verfahren) (>§ 6 FamFG im Kontext) 1. Ab 1.1.2009 (dazu): a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der ZPO entsprechend" (§ 6 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Die Regeln der ZPO (>Dazu) gelten kraft Gesetzes entsprechend. Die Regelung in § 6 I 2 FamFG (Text) für die Ausschließung bei Mitwirkung in vorangegangenen Verwaltungsverfahren ist für Familiensachen ohne praktische Bedeutung. b. Rechtsmittel: >Dazu. 2. Früher (FGG-Verfahren): a. Ablehnung: Das FGG enthält hierzu keine ausdrücklichen Bestimmungen. Die Regeln der ZPO (dazu) werden entsprechend angewandt, BayObLG FamRZ 1998,634 = DRsp 1998/1567, BayObLG DRsp 1998/4844 = FamRZ 1998,1240. b. Ausschließung: An sich gilt die Sonderregelung in § 6 FGG, sie wird aber für Familiensachen durch § 621a I 2 i.V.m. § 41 ZPO verdrängt. [...]
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