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(>FG-Sache? / >Bekanntgabe von Dokumenten / >In Ehe- und Streitsachen / >Bei Adoption) (>Sonderregeln bei Kindschaft / >Mitteilungspflichten) (>§ 41 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Ist bekannt zu geben? a. Gesetzeslage: "Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben" (§ 41 I 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Endentscheidungen: (aa) Grundsätze: Weil sie durch "Beschluss" zu treffen sind (§ 38 I 1 FamFG >dazu), sind sie bekannt zu geben (§ 41 I 1 FamFG). Die Bekanntgabe hat in den Fällen des § 40 I FamFG das Wirksamwerden zur Folge (>Dazu); dabei kommt es auf die Bekanntgabe an denjenigen Beteiligten an, für den die Entscheidung wesentlich bestimmt ist. (ab) Adressaten: Die Bekanntgabe hat (unabhängig von § 40 I, s.o.) gegenüber sämtlichen Beteiligten (dazu) zu erfolgen, Zöller[30.] 41 FamFG R.2. Nichtbeteiligte sind ggf. zusätzlich zu informieren, wenn sie Rechtsinhaber sind (>s.u.). (b) Zwischenentscheidungen: (ba) [...]
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