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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitsachen und früher / >Berichtigung / >Rechtsbehelfe) (>§ 43 FamFG im Kontext) 2. Gesonderter Antrag / 3. Folgen einer Ergänzung 1. Wann kommt eine Ergänzung in Betracht? a. Gesetzeslage: "Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen" (§ 43 I FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Die Vorschrift entspricht § 321 ZPO (dazu), soll aber den Besonderheiten des FG-Verfahrens Rechnung tragen, BT-Drs.16/6308 S.197. Daher wurden die auf die ZPO-Mündlichkeit zugeschnittenen Absätze 3 und 4 aus § 321 ZPO (Text) nicht übernommen, Zöller[30.] 43 FamFG R.1. Die Vorschrift gilt auch für Zwischen- und Nebenentscheidungen, Zöller[30.] 43 FamFG R.2. (b) Voraussetzungen: (ba) Übergehen eines Antrags: (baa) Grundsätze: Abweichend von § 321 ZPO wird nicht auf einen [...]
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