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(>FG-Sache? / >Weiter in Betracht zu Ziehende / >Verfahren/Folgen) (>Beteiligtenfähigkeit / >Verfahrensfähigkeit) (>§ 7 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Der Antragsteller: a. In Antragsverfahren (dazu): (a) Gesetzeslage: "In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter" (§ 7 I FamFG). (b) Bedeutung: Der Antragsteller ist hier zwingend Beteiligter kraft Gesetzes, selbst wenn er materiell nicht betroffen sein sollte, BT-Drs.16/6308 S.178. b. In Amtsverfahren: str.: a) Wie s.o. a., Schulte-Bunert/Weinreich [2.] 7 FamFG R.10, OLG Frankfurt DRsp 2012/9549 = FamRZ 2013,46. b) Anders: Hier gibt es keinen echten Antragsteller. Wer einen "Antrag" stellt, ist tatsächlich nur Anregender (dazu) und nicht schon deshalb zu beteiligen, OLG Thüringen DRsp 2009/5361 = FamRZ 2009,992, OLG Hamburg DRsp 2015/13904. Dann kommt eine Beteiligung des "Antragstellers" nur nach s.u.2 in Betracht, OLG Hamm DRsp 2012/1515 = FamRZ 2012,799, OLG [...]
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