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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitverfahren sowie früher / >Bei untauglichen Vertretern) (>§ 10 FamFG im Kontext) 1. Wenn Anwaltszwang besteht (dazu): a. Grundsatz (FG-Folgesachen): Dann kann der Beteiligte das Verfahren nicht selbst betreiben (arg. § 10 I FamFG >Text) und sein Verfahrensbevollmächtigter muss grds. Rechtsanwalt sein (dazu) (arg. § 10 II 1 FamFG, s.u.). b. Beim BGH: >Dazu (§ 10 IV FamFG). 2. Anderenfalls: a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben" (§ 10 I FamFG). (b) Bedeutung: In FG-Verfahren ohne Anwaltszwang sind alle verfahrensfähigen (dazu) Beteiligten selbst postulationsfähig, auch in der Verhandlung, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 10 FamFG R.4. Ihnen steht es aber frei, sich in geeigneter Weise vertreten zu lassen; ausgenommen ist die persönliche Anhörung des Beteiligten, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 10 FamFG R.3. [...]
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