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(>FG-Sache? / >In Ehe- und Streitsachen / >In Kostensachen / >Rechtsbehelfe) (>§ 44 FamFG im Kontext) 2. Wirkung der Rüge / 3. Verfahrensfragen / 4. Anfechtbar? 1. Voraussetzungen einer Fortführung der Instanz: (Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde: >Dazu) a. Nach welchen Entscheidungen generell nicht? (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt" (§ 44 I 2 FamFG). (ab) Bedeutung: Rügbar sind also grds. nur "Endentscheidungen" (dazu). Das sind auch Entscheidungen im VKH-Verfahren oder einstweilige Anordnungen, nicht aber Verweisungen, Treber NJW 2005,98. Die Entscheidung muss nicht zur Hauptsache ergangen sein, auch Entscheidungen in Nebenverfahren können gerügt werden, OLG Brandenburg NZFam 2017,425 K = FamRZ 2017,1765. Grds. nicht Zwischenentscheidungen, außer wenn diese (trotz § 58 II FamFG >dazu) im fachgerichtlichen Verfahren weder überprüft noch [...]
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