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"Sonstige Familiensachen":  

(Sonst/1)
Autor: Brückel

(>Bei Zuständigkeitsstreit)    (>§ 266 ff FamFG im Kontext)

Die Gegenstände, die Familienstreitsachen sind266 I FamFG >Bedeutung):

-Wann in Betracht zu ziehen?

-Ansprüche aus Verlöbnis (Nr.1)

-Aus der Ehe herrührende Ansprüche (Nr.2)

-Ansprüche anlässlich der Trennung und Beendigung einer Ehe (Nr.3)

-Ansprüche aus Eltern-Kind-Verhältnis (Nr.4)

-Ansprüche aus dem Umgangsrecht (Nr.5)

-Wann handelt es sich dennoch nicht um "Sonstige Familiensachen"? >Dazu

Die Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit266 II FamFG >Bedeutung):

-Aufhebung einer Einschränkung der Schlüsselgewalt

-Sonstige? Ja, § 1357 II BGB ist nur beispielhaft genannt, BT-Drs.16/6308 S.170. Immer

dann, wenn in irgendwelchen Gesetzen die Zuständigkeit des Familiengerichts bestimmt wird und der Gegenstand nicht insbesondere der Kindschaft zugeordnet werden kann (dazu).

Vorgehensfragen:

-Grundsätze:

-In den Streitsachen

-In den FG-Fällen

-Bei Lebenspartnerschaft (hier wird über § 270 FamFG verwiesen)

-Eilverfahren  

-Örtliche Zuständigkeit (gilt in allen Fällen):

-Wenn eine Ehesache anhängig ist

-Wenn keine Ehesache anhängig ist (oder nach >Wegfall der Anhängigkeit, BGH

DRsp 1998/230)

-Wenn eine Ehesache später rechtshängig wird  

Mal etwas zur Entspannung: >Dazu