"Sonstige Familiensachen":
(>Bei Zuständigkeitsstreit) (>§ 266 ff FamFG im Kontext)
Die Gegenstände, die Familienstreitsachen sind (§ 266 I FamFG >Bedeutung):
-Wann in Betracht zu ziehen?
-Ansprüche aus Verlöbnis (Nr.1)
-Aus der Ehe herrührende Ansprüche (Nr.2)
-Ansprüche anlässlich der Trennung und Beendigung einer Ehe (Nr.3)
-Ansprüche aus Eltern-Kind-Verhältnis (Nr.4)
-Ansprüche aus dem Umgangsrecht (Nr.5)
-Wann handelt es sich dennoch nicht um "Sonstige Familiensachen"? >Dazu
Die Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 266 II FamFG >Bedeutung):
-Aufhebung einer Einschränkung der Schlüsselgewalt
-Sonstige? Ja, § 1357 II BGB ist nur beispielhaft genannt, BT-Drs.16/6308 S.170. Immer
dann, wenn in irgendwelchen Gesetzen die Zuständigkeit des Familiengerichts bestimmt wird und der Gegenstand nicht insbesondere der Kindschaft zugeordnet werden kann (dazu).
Vorgehensfragen:
-Grundsätze:
-Bei Lebenspartnerschaft (hier wird über § 270 FamFG verwiesen)
-Örtliche Zuständigkeit (gilt in allen Fällen):
-Wenn eine Ehesache anhängig ist
-Wenn keine Ehesache anhängig ist (oder nach >Wegfall der Anhängigkeit, BGH
DRsp 1998/230)
-Wenn eine Ehesache später rechtshängig wird
Mal etwas zur Entspannung: >Dazu