(>Ohne Ehesache / >Bei nachträglicher Ehesache) (>§ 267 FamFG im Kontext) 3. Wenn ein unzuständiges Gericht angerufen wird 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: "Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war" (§ 267 I 1 FamFG). b. Ist eine "Ehesache anhängig"? (a) Was ist "Ehesache"? >Dazu. Ein bloßer VKH-Antrag für eine Ehesache ist ohne Bedeutung (auch bei verzögerter Bescheidung), OLG Köln DRsp 1998/18654 = FamRZ 1999,29. Ein Wiederaufnahmeverfahren genügt hier nicht, OLG Karlsruhe DRsp 1995/5974 = FamRZ 1996,301; a.A. Zöller[26.] 621 ZPO R.86. Sind nur noch Folgesachen anhängig, ist das für die Zuständigkeit unerheblich, BGH FamRZ 1982,43 = NJW 1982,1000. (b) Was ist "Anhängigkeit"? >Dazu. (c) Welche Zeitpunkte sind maßgeblich? Entscheidend ist, ob bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Güterrechtssache eine [...]