(>Ansprüche bei Auflösung der Ehe / >Ansprüche aus Eltern-Kind-Verhältnis) (>§ 266 FamFG im Kontext) 2. Ansprüche aus § 1353 BGB / 3. Ansprüche aus § 823 BGB 1. Familiensache? a. Gesetzeslage: (a) Regelfall: "Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die .. 2. aus der Ehe herrührende Ansprüche .. betreffen, sofern nicht .. [dazu]" (§ 266 I Nr.2 FamFG). (b) Bei Lebenspartnern: Hier gilt die sachlich identische Vorschrift des § 269 II Nr.2 FamFG (dazu). b. Bedeutung: (a) Wann gehen Spezialzuständigkeiten vor ("sofern nicht ..")? >Dazu. (b) Wann liegt eine Familiensache nach vorrangigen Regeln vor? Wenn der Anspruch auf eine Norm aus dem Bereich des § 111 Nr.1 bis Nr.9 FamFG gestützt wird (dazu), gehen die dortigen Regeln vor (dazu). (c) Wann kommt nach § 266 I Nr.2 FamFG eine "Sonstige Familiensache" in Betracht? (ca) Bei welchen Beteiligten? Wenn ein Ehepartner Ansprüche geltend macht, wobei es nicht darauf ankommt, gegen wen [...]