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(>Mit Ehesache / >Bei nachträglicher Ehesache) (>§ 267 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt" (§ 267 II FamFG). 2. Örtliche Zuständigkeit nach der ZPO: a. Grundsatz: Die örtliche Zuständigkeit richtet sich (vorbehaltlich einer Ehesache >dazu) nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO, allerdings wird jeweils der Wohnsitz (dazu) durch den gewöhnlichen Aufenthalt (>Dazu) ersetzt. b. Welches Gericht wäre danach zuständig? (a) Grundregel: Dann gelten die §§ 12 ff ZPO (dazu) entsprechend. Ob bei familienrechtlichen Verträgen (z..B. Verlöbnis) der Gerichtsstand des § 29 ZPO (Text) anwendbar ist, ist streitig, Zöller[30.] 267 FamFG R.10. (b) Bei Vereinbarung: §§ 38 ff ZPO gelten (dazu). (c) Mahnverfahren: §§ 688 ff ZPO gelten (Text). (d) Bei [...]
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