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(>Aus der Ehe herrührende Ansprüche / >Kontenzuordnung) (>§ 266 FamFG im Kontext) 2. Speziell Miteigentümergemeinschaft / 3. Ehegattengesellschaft / 4. Kooperationsvertrag 1. Familiensache? a. Gesetzeslage: (a) Regelfall: "Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die .. 3. Ansprüche zwischen miteinander verheiraten oder ehemals miteinander verheiraten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe .. betreffen, sofern nicht .. [dazu]" (§ 266 I Nr.3 FamFG). (b) Bei Lebenspartnern: Hier gilt die sachlich identische Vorschrift des § 269 II Nr.3 FamFG (dazu). b. Bedeutung: (a) Wann gehen Spezialzuständigkeiten vor ("sofern nicht ..")? >Dazu. Mietsachen werden von diesem abschließenden Ausnahmeskatalog nicht umfasst, kommen also als Familiensachen in Betracht, so dass dann der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben wäre, BGH DRsp 2013/351 = FamRZ 2013,281 = NJW [...]
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