(>Aus der Ehe herrührende Ansprüche / >Ansprüche aus Umgangsrecht) (>§ 266 FamFG im Kontext) 2. Bestehen Ansprüche? 1. Familiensache? a. Gesetzeslage: "Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die .. 4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche .. betreffen, sofern nicht .. [dazu]" (§ 266 I Nr.4 FamFG). b. Bedeutung: (a) Wann gehen Spezialzuständigkeiten vor ("sofern nicht ..")? >Dazu. (b) Wann liegt eine Familiensache nach vorrangigen Regeln vor? Wenn der Anspruch auf eine Norm aus dem Bereich des § 111 Nr.1 bis Nr.9 FamFG gestützt wird (dazu), gehen die dortigen Regeln vor (dazu). (c) Wann kommt nach § 266 I Nr.4 FamFG eine "Sonstige Familiensache" in Betracht? (ca) Bei welchen Beteiligten? (caa) Grundsätze: In Betracht kommen Ansprüche der Kinder gegen ihre Eltern, ggf. auch umgekehrt oder Ansprüche von Elternteilen gegeneinander. Ein Übergang des Rechts auf einen Dritten ändert nichts an der [...]