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(>Mit anfänglicher Ehesache / >Ohne Ehesache) (>§ 268 FamFG im Kontext) 2. Auswirkungen einer späteren Ehesache 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: (a) § 268 S.1 FamFG: "Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben." (b) § 268 S.2 FamFG: "§ 281 Abs.2 und 3 S.1 der ZPO gilt entsprechend." (c) § 281 II ZPO: (ca) S.1: "Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden." (cb) S.2: "Der Beschluss ist unanfechtbar." (cc) S.3: "Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig." (cd) S.4: "Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend." (d) § 281 III 1 ZPO: "Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als ein Teil der [...]
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