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Bei Lebenspartnern entsprechend anwendbar (§ 8 II LPartG >Text). (Im Kontext: >§ 266 FamFG/ >§ 1357 BGB) 1. Familiensache? a. Gesetzeslage: (a) Bei Ehe: "Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs.2 S.1 BGB" (§ 266 II FamFG). (b) Bei Lebenspartnern: Hier gilt die sachlich identische Vorschrift des § 269 III FamFG (dazu) i.V.m. §§ 8 II LPartG, 1357 BGB. b. Bedeutung: Die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts wird durch diejenige des Familiengerichts abgelöst (Art.50 Nr.11 FGG-RG). Solche Verfahren sind "Sonstige Familiensachen". Im Gegensatz zu den in Abs.1 aufgeführten Verfahren (dazu) handelt es sich hier nicht um ein Streitverfahren, BT-Drs.16/6308 S.262. Daher gelten die Regeln für FG-Verfahren (dazu). Das Verfahren betrifft nicht das Güterrecht, weil es vom Güterstand unabhängig ist, BT-Drs.16/6308 S.263. 2. Um was geht es? a. Gesetzeslage: (a) § 1357 II 1 BGB: "Ein Ehegatte kann [...]
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