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(Sonstige FamS / Hauptmenü ) (>§ 266 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: a. Regelfall: "Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die ... betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs.1 S.2 Nr.2 Buchstabe a bis k der ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt" (§ 266 I FamFG). b. Bei Lebenspartnern: "Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben ..., sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs.1 S.2 Nr.2 Buchstabe a bis k der ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt" (§ 269 II FamFG). 2. Was sind die [...]
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