(>Aus der Ehe herrührende Ansprüche / >Ansprüche aus Eltern-Kind-Verhältnis / >Umgang) (>§ 266 FamFG im Kontext) 1. Familiensache? a. Gesetzeslage: "Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die .. 5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche betreffen, sofern nicht .. [dazu]" (§ 266 I Nr.5 FamFG). b. Bedeutung: (a) Wann gehen Spezialzuständigkeiten vor (", sofern nicht ..")? >Dazu. (b) Wann liegt eine Familiensache nach vorrangigen Regeln vor? Wenn der Anspruch auf eine Norm aus dem Bereich des § 111 Nr.1 bis Nr.9 FamFG gestützt wird (dazu), gehen die dortigen Regeln vor (dazu). Dies gilt insbesondere für Anträge auf Regelung des Umgangs (dazu). (c) Wann kommt nach § 266 I Nr.5 FamFG eine "Sonstige Familiensache" in Betracht? (ca) Bei welchen Beteiligten? In Betracht kommen Anträge eines Umgangsberechtigten gegen denjenigen, der dieses Recht vereitelt. Ein Übergang des Rechts auf einen Dritten ändert nichts an der [...]