(Im Kontext: >§ 266 FamFG / >§ 1297 ff BGB) 2. Bei Auslandsbezug / 3. Sachrecht 1. Familiensache? a. Gesetzeslage: "Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die 1. Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person .. betreffen, sofern nicht .. [dazu]" (§ 266 I Nr.1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Wann gehen Spezialzuständigkeiten vor ("sofern nicht ..")? >Dazu. (b) Wann kommt nach § 266 I Nr.1 FamFG eine "Sonstige Familiensache" in Betracht? (ba) 1.Alt.: Im Innenverhältnis: Bei Ansprüchen zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses, also insbesondere bei Ansprüchen aus §§ 1298, 1299 oder 1301 BGB. In Betracht kommen hier auch sonstige Folgeansprüche, Zöller[30.] 266 FamFG R.11. Die Zuständigkeit [...]