VKH-Voraussetzungen formaler und zeitlicher Art:
Formale Voraussetzungen:
-Zusammenhang mit dem Hauptverfahren/ Beteiligung o.ä. (>Einreichung wo?)
-Antrag: Ist Voraussetzung der Bewilligung, OLG Zweibrücken NJW-RR 2003,3 = FamRZ
2003,1021. Bei eingehenden Ersuchen nach der Richtlinie 2003/8/EG gilt der Antrag bei Rechtsmitteln weiter, muss aber neu begründet werden (§ 1078 IV ZPO >Text).
-Antragsformalien (>Darlegung von Einkommen pp.)
-Glaubhaftmachung/ Belege/ Auflagen pp.
-Rechtliches Gehör (>Bei Nicht-Wahrnehmung)
Zeitbezogene Fragen:
-Wann spätestens muss der Antrag gestellt sein? Auf:
-Ist der PKH/VKH-Antrag aus Zeitgründen mutwillig?
-Bei verspäteter Reaktion auf einen PKH-Antrag der Gegenseite
-Worauf kommt es zeitlich für die PKH/VKH-Entscheidung an?
-Für die Beurteilung der sachlichen Erfolgsaussicht:
-Welcher Zeitpunkt gilt? (>Liegt Entscheidungsreife vor?)
-Für die Erforderlichkeit eines Anwalts
-Für welchen Zeitraum kann PKH bewilligt werden?
-Gibt es PKH schon für das PKH-Prüfungsverfahren?
-Wenn der Antrag lange nicht beschieden wurde
-Neuer Antrag nach Ablehnung möglich?