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VKH-Voraussetzungen formaler und zeitlicher Art:            

(Verf/182)
Autor: Brückel

Formale Voraussetzungen:

-Zusammenhang mit dem Hauptverfahren/ Beteiligung o.ä.  (>Einreichung wo?)

-Antrag: Ist Voraussetzung der Bewilligung, OLG Zweibrücken NJW-RR 2003,3 = FamRZ

2003,1021. Bei eingehenden Ersuchen nach der Richtlinie 2003/8/EG gilt der Antrag bei Rechtsmitteln weiter, muss aber neu begründet werden (§ 1078 IV ZPO >Text).

-Antragsformalien  (>Darlegung von Einkommen pp.)

-Glaubhaftmachung/ Belege/ Auflagen pp.

-Rechtliches Gehör  (>Bei Nicht-Wahrnehmung)

-Beim Tod der Partei

Zeitbezogene Fragen:

            -Wann spätestens muss der Antrag gestellt sein? Auf:

-PKH-Bewilligung

-Beiordnung eines Anwalts

-Ist der PKH/VKH-Antrag aus Zeitgründen mutwillig?

-Bei Verspätung der Klage

-Bei verspäteter Reaktion auf einen PKH-Antrag der Gegenseite  

-Worauf kommt es zeitlich für die PKH/VKH-Entscheidung an?

-Für die Beurteilung der sachlichen Erfolgsaussicht:

-Welcher Zeitpunkt gilt?  (>Liegt Entscheidungsreife vor?)

-Für die Bedürftigkeit

-Für die Erforderlichkeit eines Anwalts

-Für welchen Zeitraum kann PKH bewilligt werden?  

-Gibt es PKH schon für das PKH-Prüfungsverfahren?

-Wenn der Antrag lange nicht beschieden wurde

-PKH für den Antragsgegner?

-Neuer Antrag nach Ablehnung möglich?

-Beim Tod der Partei  

-Bei VKH-Beschwerde

-Bei Rechtsmitteln in der Hauptsache

-Beginn von Ratenzahlungen