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(>Besonderheiten in FG-Verfahren) (>Gebühren / >Umfang der Beiordnung / >Entpflichtung/Wechsel / >Fälle außerhalb von VKH) (>§ 121 ZPO im Kontext) 2. Voraussetzungen einer Beiordnung / 3. Konkret: "erforderlich"? 4. Welcher Anwalt pp. ist beizuordnen? (>Auswärtiger?) 1. Grundsätze: a. Antrag: Der PKH-Antrag eines Anwalts ist dahin auszulegen, dass auch seine Beiordnung beantragt wird, LG Stade FamRZ 2014,2017 LS, KG DRsp 2023/8208 = FamRZ 2023,1563. In einem VKH-Antrag eines Beteiligten liegt nur dann ein konkludenter Antrag auf Anwaltsbeiordnung, wenn Anwaltszwang besteht (dazu), OLG Frankfurt DRsp 2018/16585 = FamRZ 2019,817. Eine Bitte um "Pflichtverteidiger" ist als PKH-Antrag auszulegen, BGH DRsp 2014/12964. Wenn die Partei selbst PKH beantragt, ist dies auch ohne Anwaltszwang als konkludenter Antrag auch auf Beiordnung des für sie bereits tätigen Anwalts zu verstehen, LAG Hamburg DRsp 2019/1425. b. Bis wann ist eine Beiordnung [...]
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