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(>VKH-Prüfungsverfahren / >Ab wann generell?) 1. Grundsatz: Keine VKH/PKH: a. PKH: PKH kann nicht schon für das PKH-Prüfungsverfahren bewilligt werden, OLG Karlsruhe DRsp 1998/17012 = FamRZ 1999,240. Der Beklagte erhält grds. keine PKH, solange die Klage nicht zugestellt ist, BGH DRsp 2004/12132 = NJW 2004,2595 = FamRZ 2004,1708, OLG Rostock DRsp 2007/18616 = FamRZ 2008,67, OLG Naumburg DRsp 2008/282 = FamRZ 2008,1088. Zu den gebührenrechtlichen Folgen für den Anwalt vgl. Krause FamRZ 2005,862. Wenn sich die Hauptsache im Prüfungsverfahren erledigt, ist für eine PKH-Bewilligung kein Raum mehr, da die Erfolgsaussicht weggefallen ist, OLG Köln DRsp 1998/68 = FamRZ 1997,1545 (streitig >dazu). b. VKH: Hier gilt das Gleiche, OLG Koblenz FamRZ 2010,1687. 2. Ausnahmsweise doch VKH/ PKH? a. Wenn ein Vergleich nach § 118 I 3 ZPO geschlossen wird (Text): Grds. ja, aber der Umfang ist streitig: a) PKH nur für den Vergleich: aa) Grundsätze: Dass das Gericht zur Erörterung [...]
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