(>Ratentabelle in Altfällen) 1. "Einzusetzendes Einkommen": Dieses ist weiterhin Grundlage der Ratenberechnung (§ 115 II 1 ZPO >Text). Die Berechnung erfolgt wie bisher: >Dazu. 2. Ermittlung der Monatsraten: a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen" (§ 115 II 1 1.HS ZPO). (b) Bedeutung: Die frühere Ratentabelle (dazu) wird abgeschafft. Die Höhe der monatlichen Raten ergibt sich jetzt einfach, indem der Betrag des einzusetzenden Einkommens (s.o.) durch 2 geteilt wird. Ungerechtigkeiten durch Tabellensprünge werden damit vermieden, BT-Drs.17/11472 S.30. b. Rundung: Der ermittelte Hälfte-Betrag ist ggf. auf den nächsten vollen Euro abzurunden (§ 115 II 1 2.HS ZPO). c. Bei geringem Einkommen: Monatsraten unter 10 € werden nicht festgesetzt (§ 115 II 2 ZPO). Daher ist VKH [...]