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1. Gesetzeslage: (ab 1.1.2014 >dazu) "Von ihm sind abzusetzen: ..Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;" (§ 115 I 3 Nr.4 ZPO >Text). 2. Bedeutung: a. Grundsätze: Durch die Einfügung einer neuen Nummer 4 soll klargestellt werden, dass vom Staat in besonderen Lebenssituationen gewährte Mehrbedarfe nach § 21 SGB II oder § 30 SGB XII zwar als Einkommen anzurechnen (dazu), aber sodann wieder pauschal abzuziehen sind, BT-Drs.17/11472 S.30. Gewährter Mehrbedarf nach § 21 SGB II oder § 30 SGB XII ist zunächst als Einkommen anzurechnen, dann aber ab dem 1.1.2014 wieder pauschal abzuziehen, OLG Saarbrücken DRsp 2015/4372. Eine Darlegung und Glaubhaftmachung der sozialrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Mehrbedarfe ist nur dann erforderlich, wenn der Antragsteller seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreitet und einen weiteren Freibetrag in Anspruch nehmen möchte, [...]
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