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3. Gegenüber sonstigen Gläubigern 4. Tabelle 1. Gegenüber dem (Ex-)Ehegatten: a. Vor bzw. ohne Trennung: str.: Gegenüber dem Anspruch auf Familienunterhalt (§ 1360 BGB >dazu) gibt es keinen Selbstbehalt, OLG Köln DRsp 2010/10131 = FamRZ 2010,2076. Wenn sich G im Pflegeheim befindet, ist S der eheangemessene Selbstbehalt (dazu) zu belassen, OLG Hamm DRsp 2016/11209, BGH DRsp 2016/9833 = NJW 2016,2122 = FamRZ 2016,1142 [22]. Ob S darüber hinaus mindestens die Hälfte seines Einkommens als Selbstbehalt zu belassen ist, bleibt offen, BGH DRsp 2016/9833 = NJW 2016,2122 = FamRZ 2016,1142 [24]. b. Vor Scheidung: Der billige/ eheangemessene Selbstbehalt (dazu) (>Höhe). Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine minderjährigen Kinder zu betreuen sind, OLG Koblenz DRsp 2008/23702 = FamRZ 2008,280. c. Nach Scheidung: Der billige/ eheangemessene Selbstbehalt (dazu) (>Höhe). d. Wenn der Gatte einen Prozesskostenvorschuss verlangt: Streitig (dazu). 2. Gegenüber Kindern: a. Wenn S [...]
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