- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
(>Notwendiger Eigenbedarf / >Billiger bzw. eheangemessener Eigenbedarf) (Höhe: >Notwendiger / >Eheangemessener) (>§ 1603 im Kontext) 2. Wie hoch ist der jeweils angemessene Selbstbehalt? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren" (§ 1603 I BGB). b. Gegenüber wem steht S der angemessene Eigenbedarf zu? (a) Volljähriges Kind: (aa) Grundsatz: Ja, § 1603 I BGB (auch im Mangelfall), OLG-Leitlinien (dazu) 1/18 (21.3). Auch wenn das Kind behindert ist, OLG Koblenz DRsp 2004/19788 LS = FamRZ 2004,1132. (ab) Ab wann? Taggenau ab dem 18. Geburtstag, BGH DRsp 1994/4230 LS = FamRZ 1988,604 = NJW 1988,2799. (ac) Im Fall von § 1603 II 2 BGB (dazu) (wenn das Kind in allgemeiner Schulausbildung + bei einem Elternteil wohnhaft ist): Dann steht S nur der "notwendige" Eigenbedarf (dazu) [...]
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