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(>Angemessener Eigenbedarf / >Billiger Eigenbedarf) (>§ 1603 im Kontext) 2. Höhe nach Leitlinien 1. Grundsätze: a. Vorgaben: Ein "notwendiger" Eigenbedarf wird vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Er ist entwickelt worden als Grenze für die Erweiterung der Erwerbspflicht nach § 1603 II 1 BGB (dazu). Der Vorrang erstrangiger Gläubiger ab dem 1.1.2008 (dazu) gebietet es, ihnen gegenüber den notwendigen Selbstbehalt mit Beträgen zu bemessen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen, BGH DRsp 2008/3877 = FamRZ 2008,594 = NJW 2008,1373. Der notwendige Eigenbedarf entspricht dem Existenzminimum, DT 2023 B IV. b. Gegenüber wem ist für S (als Hauptschuldner) nur der notwendige Selbstbehalt zu wahren? (a) Ehegatte? (aa) Vor Trennung: Ja, OLG Düsseldorf DRsp 2002/3879 = NJW 2002,1353. (ab) Bei Getrenntleben: Nein (dazu); früher sehr streitig (dazu). (ac) Ab Scheidung: Nein (dazu). (b) Minderjähriges [...]
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