- Selbstbehalte/ Eigenbedarf
- Differenzierung je nach Erwerbstätigkeit?
- Notwendiger Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt)
- Notwendiger Eigenbedarf (bis 31.12.2007)
- Angemessener Eigenbedarf (großer Selbstbehalt)
- Angemessener Eigenbedarf
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt
- Billiger/ eheangemessener Eigenunterhalt (bis 31.12.2007)
- Welcher Selbstbehalt steht S gegenüber wem zu?
- Erhöhung des Regel-Selbstbehalts wegen hoher Wohnkosten?
- Wohnkostenanteile im Selbstbehalt (bis 31.12.2007)
- Selbstbehalt bei Behinderung pp.
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S
- Selbstbehalt gegenüber den Eltern von S)
- Ermäßigung des Regel-Selbstbehalts bei kostengünstigem Wohnen?
- (Geldwerter) Bedarf des (neuen) Ehegatten von S
- Auf welchen Unterhalt haften Großeltern?
- Bedarf des (neuen) Ehegatten von S (Pauschalsätze bis 31.12.2007)
(>Einsatzbetrag im Mangelfall / >Selbstbehalt von S gegenüber Eltern) 3. Wie hoch ist der Bedarf des Gatten? (>Tabellensätze) 1. Wann stellt sich diese Frage? a. Grundlage: Wenn E1 mit E2 verheiratet ist und E1 von einem Dritten auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (also E1 = S). Dritter könnte auch der geschiedene Ehegatte von E1 sein. b. Wann kommt es auf den Bedarf von E2 an? Wenn E1 auch von E2 auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. Wenn E2 innerhalb der Ehe mit E1 Gläubiger von Familienunterhalt (dazu) ist und mit dritten Unterhaltsgläubigern von E1 (z.B. dessen Eltern) konkurriert, BGH DRsp 2010/14884 = NJW 2010,3161 = FamRZ 2010,1535 [30]. c. Was wäre im umgekehrten Fall? Wenn innerhalb der Ehe E1 Gläubiger von Familienunterhalt wäre, wäre zu prüfen, ob E1 seinen Anspruch gegen E2 zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Dritten einsetzen muss (dazu). 2. Grundsätze: a. Kann E1 (=S) den Bedarf von E2 gegenüber dem Dritten vorweg abziehen? [...]
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